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Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie
über die Rücknahme und Schadstoffbegrenzung von Batterien und Akkumulatoren
(Batterienverordnung), BGBl. Nr. 514/1990, geändert durch BGBl. Nr. 3/1991 und
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 495/1999
Auf Grund des § 7 Abs. 2 Z 3 und 8 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, wird
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. (1) Die folgenden Verkehrsbeschränkungen gelten für Batterien und Akkumulatoren,
insbesondere Zink-Kohle-, Alkali-Mangan-, Lithium-, Zink-Luft-, Quecksilberoxid- und
Silberoxidbatterien sowie Nickel-Cadmium-, Bleiakkumulatoren (Starterbatterien).
Rücknahmepflicht
§ 2. Wer Batterien oder Akkumulatoren vertreibt, ist zur Rücknahme der Altbatterien und
Altakkumulatoren verpflichtet, wenn diese nach Art, Form und Größe denen entsprechen, die
er in Verkehr bringt. Dies gilt vom inländischen Erzeuger oder Importeur auf allen
Handelsstufen bis zur Abgabe an den Letztverbraucher.
Schadstoffbegrenzung
§ 3. (1) Batterien und Akkumulatoren dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn der
Quecksilbergehalt 0,0005 Gewichtsprozent nicht übersteigt. Davon abweichend dürfen
Knopfzellen und aus Knopfzellen zusammengesetzte Batterien nur in Verkehr gebracht
werden, wenn der Quecksilbergehalt 2 Gewichtsprozent nicht übersteigt.
(2) Zink-Kohle-Batterien der Typen R6 (Mignon), R14 (Baby) und R20 (Mono) und
Alkali-Mangan-Batterien (als Rundzellen) dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn der
Cadmiumgehalt 0,001 Gewichtsprozent nicht übersteigt.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für jene Fälle, in denen Batterien oder Akkumulatoren in
Geräte eingebaut sind.
Entfernbarkeit
§ 4. Hersteller, Importeure und Vertreiber von Geräten, in welchen Batterien oder
Akkumulatoren gemäß Anlage 1 eingebaut sind, haben sicherzustellen, dass die Batterien oder
Akkumulatoren am Ende ihrer Lebensdauer mühelos aus den Geräten entfernt werden können.
Dies gilt nicht für die in der Anlage 2 genannten Gerätekategorien. Geräten, die gemäß
Anlage 2 ausgenommen sind, ist eine Gebrauchsanweisung beizufügen, die den Benutzer über
den umweltgefährdenden Inhalt der Batterien oder Akkumulatoren aufklärt und ihn darauf
hinweist, wie diese gefahrlos zu beseitigen sind.
Inkrafttreten
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt, sofern Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmen, mit 1. Juli 1991
in Kraft.
(2) § 3 Abs. 1 tritt mit 1. September 1991 in Kraft.
(3) § 3 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.
(4) Die §§ 3, 4 und 5 Abs. 5 und die Anlagen in der Fassung der Verordnung BGBl. II
Nr. 495/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(5) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 91/157/EWG über gefährliche Stoffe
enthaltende Batterien und Akkumulatoren, ABl. Nr. L 78/38 vom 26. März 1991, in der
Fassung der Richtlinie 98/101/EG, ABl. Nr. L 1/1 vom 5. Jänner 1999, in österreichisches
Recht umgesetzt.
Anlage 1
Batterien und Akkumulatoren gemäß § 4
1. Batterien und Akkumulatoren, die ab dem 1. Januar 1999 in Verkehr gebracht werden und
mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten.
2. Batterien und Akkumulatoren, die ab dem 18. September 1992 in Verkehr gebracht worden
sind und
a) je Zelle mehr als 25 mg Quecksilber enthalten, ausgenommen Alkali-Mangan-Batterien;
b) mehr als 0,025 Gewichtsprozent Cadmium enthalten;
c) mehr als 0,4 Gewichtsprozent Blei enthalten.
3. Alkali-Mangan-Batterien, die ab dem 18. September 1992 in Verkehr gebracht worden sind
und mehr als 0,025 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten.
Anlage 2
Verzeichnis der vom § 4 ausgenommenen Gerätekategorien
1. Geräte, bei denen die Batterien oder Akkumulatoren eingelötet, eingeschweißt oder auf
andere Weise mit den Kontakten fest verbunden sind, um eine ununterbrochene
Stromversorgung für intensive industrielle Zwecke zu gewährleisten und um Speicherinhalt
und Daten von Datenverarbeitungs- und Büroautomationsgeräten zu sichern, sofern die
Verwendung dieser Batterien oder Akkumulatoren technisch notwendig ist.
2. Referenzzellen von Geräten, die wissenschaftlichen oder beruflichen Zwecken dienen, sowie
Batterien oder Akkumulatoren, die in medizinischen Geräten zur Aufrechterhaltung
lebenswichtiger Funktionen und in Herzschrittmachern eingesetzt sind, sofern deren
ununterbrochenes Funktionieren unerlässlich ist und die Batterien oder Akkumulatoren nur
durch Fachpersonal entfernt werden können.
3. Tragbare Geräte, wenn das Ersetzen der Batterien oder Akkumulatoren durch nicht
qualifiziertes Personal eine Gefahr für den Benutzer darstellen oder den Einsatz der Geräte
beeinträchtigen könnte, und Arbeitsgeräte, die in sehr empfindlicher Umgebung,
beispielsweise bei Vorhandensein flüchtiger Stoffe, verwendet werden.
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